BEG-Förderung für Nichtwohngebäude

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Investitionen in die Anlagentechnik, u.a. in Form von neuer LED-Beleuchtung, bestehender Nichtwohngebäude mit der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG). Dabei ist in jedem Fall ein Energie-Effizienz-Experte einzubinden. Die Details der Förderung für Sanierungsobjekte erfahren Sie hiernach. 

An wen richtet sich die BEG-Förderung für Nichtwohngebäude?

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossen-schaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Was wird mit welcher Höhe gefördert?

  • Neue LED-Beleuchtung (keine Gebrauchte): 15%
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50%

Einschränkungen:

  • Bagatellgrenze liegt bei 2.000 Euro (brutto)
  • Höchstgrenze der Einzelmaßnahme liegt bei pauschal 500€/m² Fläche (Als Fläche zählt nur der Bereich, in dem die Beleuchtung erneuert wird)
  • Höchstgrenze für die Baubegleitung ist gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Bewilligung

An welche Kriterien ist die BEG-Förderung im Bereich der Einzelmaßnahmen gebunden?

  • Systemlichtausbeute/Bemessungslichtausbeute: 
    • 140 lm/W bei Lichtbandleuchten
    • > 120 lm/W bei allen anderen Beleuchtungssystemen
  • Lebensdauer LED-Leuchten: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50  

Ist ein Mehrfachförderung möglich?

  • Grundsätzlich ja; nicht aber die BEG Förderung mit einer Förderung des ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) für dieselben Kosten
  • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich
  • Grenzförderung von 60%: Erreicht der Antragssteller durch kommulierte Förderung 60% und mehr, muss dies angezeigt werden. Die Förderung wird dann auf 60% max. gekürzt
  • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
  • Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen gestellt werden und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen

Wie ist der Antragsprozess seit 1.1.2024?

  1. Beauftragung der Lichtsanierung; das Angebot muss eine Spezialklausel und ein voraussichtliches Liefer-/Montagedatum enthalten.
  2. Antragstellung durch den EEE beim BAFA.
  3. Erst mit Zustellung der digitalen Eingangsbestätigung beim EEE darf mit der Umsetzung der Lichtsanierung begonnen werden.
  4. Die Investition wird nach Abschluss der Prüfung der Verwendungsnachweise unbar ausgezahlt.

Welche Rolle kommt dem Energieeffizienz-Experten (EEE) zu?

Wie erfolgt die Antragsstellung?

  • Die Antragstellung muss nach der Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch den EEE vom Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten erfolgen 
  • Der Antrag ist ausschließlich elektronisch hier zu stellen. Das elektronische Antragsformular für die Förderung umfasst allgemeine Angaben zu den Antragstellern, zu den geplanten Maßnahmen und Ausgaben
  • Nach dem Öffnen des Antragsformulars wird die TPB-ID (die Sie aus der technischen Projektbeschreibung erhalten) eingetragen und das Antragsformular wird automatisch mit den Gebäudedaten befüllt

Wie unterstützen wir Sie bei Förderanträgen?

Mit der AS LED Beleuchtung erhalten Sie blendfreie, fotobiologisch geprüfte LED-Beleuchtung mit maximaler Langlebigkeit bis 120.000 Betriebsstunden L80/B10, was sich für Sie durch störungsfreien Betrieb als langfristig lohnenswerte Investition herausstellt und zudem die Umwelt schont. 

Als Hersteller und Fachplaner bieten wir Ihnen unser technisches Know How wie auch das Wissen über typische Fallstricke bei der Antragsstellung, das wir aus einer Vielzahl an erfolgreich-geförderten LED-Projekten generiert haben. Wir begleiten Sie aktiv von der Lichtplanung & Beratung, Beantworten Fragen des Energie Effizienz Experten bei der Antragsstellung und Ihre gewählte Gewerbe bei der Umsetzung des Projektes wie auch darüberhinaus.

Für mehr Informationen zur Umrüstung auf eine effiziente und langjährige LED-Beleuchtung, das Antragsprozedere etc. sprechen Sie uns an unter 08856 / 80006 10!

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